Kanzlei Neubehler
Kanzlei Neubehler

Impressum

Rechtsanwältin

Stefanie M. Neubehler

Eppsteiner Straße 28
65817 Eppstein

 

Kontakt

Telefon: +49 6198 - 588 18 40

Telefax: +49 6198 - 588 18 41

E-Mail: info@kanzleineubehler.de

 

Umsatzsteuer-ID

 016 851 62795

 



 

 

 

 

 

P F L I C H T A N G A B E N   G E M .   §   6   T D G   ( 2 0 0 2 )

 

Die Zulassung der Kanzleimitglieder als Rechtsanwälte bestimmt sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Zuständige Kammer ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Die für bundesdeutsche Rechtsanwälte maßgeblichen beruflichen Regelungen sind in erster Linie die Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO nebst Fachanwaltsordnung - FAO und Berufsordnung - BORA, sowie hinsichtlich der Gebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG.

Die vorgenannten Berufsregelungen sind abrufbar unter:

www.brak.de (Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin).

 

 

H A F T U N G S A U S S C H L U S S

 

Die auf dem Server bereitgestellten Angaben wurden sorgfältig geprüft. Dessen ungeachtet kann keine Gewähr für die Korrektheit, Vollständigkeit, Qualität oder letzte Aktualität der Angaben bzw. bereitgestellten Informationen übernommen werden.

 

 

U R H E B E R R E C H T S H I N W E I S E

 

Texte, Bilder, Grafiken sowie Layout dieser Seiten unterliegen weltweitem Urheberrecht. Unerlaubte Verwendung, Reproduktion oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten werden sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt. Dabei sind allein nach deutschem Zivilrecht Unterlassung und Schadenersatz, Überlassung oder Vernichtung der Vervielfältigungsvorrichtungen sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils möglich. Unterlassungsansprüche werden vom Gericht mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gesichert. Bei strafrechtlicher Verfolgung drohen im Einzelfall Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren.

 

 

Hinweise zur Datenverarbeitung

1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Diese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:

Rechtsanwältin Stefanie M. Neubehler

Eppsteiner Straße 28

65817 Eppstein

Tel: 06198 - 588 18 40

Fax: 06198 - 588 18 41

info@kanzleineubehler.de

2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren Verwendung

Wenn Sie mich mandatieren, erhebe ich folgende Informationen:

Anrede, Vorname, Nachname,

eine gültige E-Mail-Adresse,

Anschrift,

Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)

Informationen, die für die Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte im Rahmen des Mandats notwendig sind

Die Erhebung dieser Daten erfolgt,

um Sie als meinen Mandanten identifizieren zu können;

um Sie angemessen anwaltlich beraten und vertreten zu können;

zur Korrespondenz mit Ihnen;

zur Rechnungsstellung;

zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie;

Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Mandats und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag erforderlich.

Die für die Mandatierung von mir erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde,) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder Sie in eine darüberhinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.

3. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.

Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Mandatsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte) sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.

Das Anwaltsgeheimnis bleibt unberührt. Soweit es sich um Daten handelt, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur in Absprache mit Ihnen.

4. Betroffenenrechte

Sie haben das Recht:

gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber mir zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass ich die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf;

gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von mir verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;

gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei mir gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;

gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und ich die Daten nicht mehr benötige, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötige oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;

gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie mir bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen und

gemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die Aufsichtsbehörde Ihres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder meines Kanzleisitzes wenden.

5. Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@kanzleineubehler.de.

 

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Kanzlei Neubehler

Eppsteiner Straße 28

65817 Eppstein

 

Telefon

+49 6198 - 588 18 40

 

Fax

+49 6198 -  588 18 41

 

 

E-Mail

info@kanzleineubehler.de


 

 

Trennung: Darf ein Ehegatte das Familienauto verkaufen?

Nach der Trennung wird manchmal versucht, dem Noch-Ehegatten/der Noch-Ehegattin eins „auszuwischen“, indem sein/ihr Umgang mit den gemeinsamen Kindern boykottiert, das gemeinsame Konto geleert oder die Familienkutsche zum Billigpreis „verschleudert“ wird. Streit ist dabei vorprogrammiert, denn der benachteiligte Noch-Ehepartner wird sich so ein Verhalten wohl nicht gefallen lassen. So musste das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in diesem Zusammenhang entscheiden, ob sich eine Frau schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie das – während der Ehe erworbene – Familienfahrzeug eigenmächtig verkauft hat.

Mann verlangt Schadenersatz

Nach beinahe 20 Jahren Ehe trennte sich ein Paar. Während der Mann zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung blieb, zog die Frau aus. Kurz vor Scheidung der Ehe verkaufte die Frau den Familienwagen für 12.000 Euro, um mit dem Erlös Schulden zu tilgen.

Als der Mann davon erfuhr, verlangte er gerichtlich Schadenersatz. Schließlich sei er Alleineigentümer des Fahrzeugs gewesen. Er habe als Halter in den Fahrzeugpapieren gestanden und auch die Versicherung sei auf seinen Namen gelaufen. Zwar hätten er und seine Frau damals zur Finanzierung des Kfz gemeinsam einen Kreditaufgenommen – zusätzlich aber auch seinen alten Wagen dafür in Zahlung gegeben und sein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro verwendet. Die Fahrzeugpapiere habe die Frau bei einem Besuch des Sohnes in der ehemals gemeinsamen Wohnung mitgehen lassen, ohne ihn darüber zu informieren.

Die Frau verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Der Wagen sei allein von ihr genutzt worden – ihr „Ex“ habe vielmehr zu geschäftlichen Zwecken stets einen Leasingwagen verwendet. Das Fahrzeug habe damit allein ihr zugestanden.

Miteigentum am Familienauto?

Das OLG Stuttgart verpflichtete die Frau gemäß § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung von 6000 Euro Schadenersatz.

Zwar wird nach § 1006 BGB generell vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist – allerdings war die Vorschrift vorliegend nicht anzuwenden. Kommt es im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaars zum Streit über das Eigentum an beweglichen Sachen, wie z. B. Möbelstücken oder Autos, ist vielmehr § 1361a BGB bzw. § 1568b BGB einschlägig.

Nach § 1568b BGB gilt der Grundsatz, dass beide Ehegatten Miteigentum an den beweglichen Haushaltsgegenständen haben, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden. Das gilt auch, wenn nur ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand erworben hat. Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er zur gemeinsamen Lebensführung mit dem Ehepartner gekauft wurde. Behauptet ein Ehegatte, dass ihm eine Sache allein gehört, muss er das beweisen, ansonsten wird sie als gemeinsames Eigentum der (Noch-)Eheleute behandelt.

Vorliegend hatten die Beteiligten den Wagen noch während ihrer Ehe erworben, um ihn im Rahmen ihrer privaten Lebensführung – z. B. für Einkäufe oder Urlaubsfahrten – zu nutzen. Er wurde daher nicht nur von einem der Eheleute verwendet, sondern von beiden. Zwar stand dem Mann noch ein weiterer Wagen zur Verfügung – der wurde von ihm allerdings nur für geschäftliche Zwecke benötigt und spielte daher für die Familie keine Rolle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass der Pkw mit gemeinsamen finanziellen Mitteln erworben worden ist, etwa weil das Ehepaar unter anderem einen gemeinsamen Kredit aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass der Ehemann als Halter in den Fahrzeugpapieren stand und Vertragspartner der Kfz-Versicherung war, machte ihn noch nicht zum Alleineigentümer des Pkw.

Problematisch war vorliegend jedoch, dass der Familienwagen nach dem Verkauf nicht mehr als Haushaltsgegenstand zur Verfügung stand. § 1568b BGB wäre daher eigentlich nicht anwendbar. Allerdings darf der vorzeitige Verkauf eines Haushaltsgegenstands durch den einen Ehegatten nicht dazu führen, dass die Eigentumsvermutung gemäß § 1568b BGB zugunsten des anderen Ehegatten entfällt. Da er ursprünglich zu 50 Prozent Miteigentümer des Wagens gewesen ist, kann er von seinem verkaufswütigen Noch-EhepartnerSchadenersatz verlangen. Da der Fahrzeugwert in etwa dem erlangten Kaufpreis von 12.000 Euro entsprach, konnte der Mann die Hälfte hiervon – also 6000 Euro – verlangen.

Fazit: Verkauft ein Ehegatte vor der Scheidung einen Haushaltsgegenstand ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.02.2016, Az.: 16 UF 195/15)

Druckversion | Sitemap
© Rechtsanwältin

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.