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Nach der Trennung wird manchmal versucht, dem Noch-Ehegatten/der Noch-Ehegattin eins „auszuwischen“, indem sein/ihr Umgang mit den gemeinsamen Kindern boykottiert, das gemeinsame Konto geleert oder die Familienkutsche zum Billigpreis „verschleudert“ wird. Streit ist dabei vorprogrammiert, denn der benachteiligte Noch-Ehepartner wird sich so ein Verhalten wohl nicht gefallen lassen. So musste das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in diesem Zusammenhang entscheiden, ob sich eine Frau schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie das – während der Ehe erworbene – Familienfahrzeug eigenmächtig verkauft hat.
Mann verlangt Schadenersatz
Nach beinahe 20 Jahren Ehe trennte sich ein Paar. Während der Mann zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung blieb, zog die Frau aus. Kurz vor Scheidung der Ehe verkaufte die Frau den Familienwagen für 12.000 Euro, um mit dem Erlös Schulden zu tilgen.
Als der Mann davon erfuhr, verlangte er gerichtlich Schadenersatz. Schließlich sei er Alleineigentümer des Fahrzeugs gewesen. Er habe als Halter in den Fahrzeugpapieren gestanden und auch die Versicherung sei auf seinen Namen gelaufen. Zwar hätten er und seine Frau damals zur Finanzierung des Kfz gemeinsam einen Kreditaufgenommen – zusätzlich aber auch seinen alten Wagen dafür in Zahlung gegeben und sein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro verwendet. Die Fahrzeugpapiere habe die Frau bei einem Besuch des Sohnes in der ehemals gemeinsamen Wohnung mitgehen lassen, ohne ihn darüber zu informieren.
Die Frau verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Der Wagen sei allein von ihr genutzt worden – ihr „Ex“ habe vielmehr zu geschäftlichen Zwecken stets einen Leasingwagen verwendet. Das Fahrzeug habe damit allein ihr zugestanden.
Miteigentum am Familienauto?
Das OLG Stuttgart verpflichtete die Frau gemäß § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung von 6000 Euro Schadenersatz.
Zwar wird nach § 1006 BGB generell vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist – allerdings war die Vorschrift vorliegend nicht anzuwenden. Kommt es im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaars zum Streit über das Eigentum an beweglichen Sachen, wie z. B. Möbelstücken oder Autos, ist vielmehr § 1361a BGB bzw. § 1568b BGB einschlägig.
Nach § 1568b BGB gilt der Grundsatz, dass beide Ehegatten Miteigentum an den beweglichen Haushaltsgegenständen haben, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden. Das gilt auch, wenn nur ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand erworben hat. Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er zur gemeinsamen Lebensführung mit dem Ehepartner gekauft wurde. Behauptet ein Ehegatte, dass ihm eine Sache allein gehört, muss er das beweisen, ansonsten wird sie als gemeinsames Eigentum der (Noch-)Eheleute behandelt.
Vorliegend hatten die Beteiligten den Wagen noch während ihrer Ehe erworben, um ihn im Rahmen ihrer privaten Lebensführung – z. B. für Einkäufe oder Urlaubsfahrten – zu nutzen. Er wurde daher nicht nur von einem der Eheleute verwendet, sondern von beiden. Zwar stand dem Mann noch ein weiterer Wagen zur Verfügung – der wurde von ihm allerdings nur für geschäftliche Zwecke benötigt und spielte daher für die Familie keine Rolle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass der Pkw mit gemeinsamen finanziellen Mitteln erworben worden ist, etwa weil das Ehepaar unter anderem einen gemeinsamen Kredit aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass der Ehemann als Halter in den Fahrzeugpapieren stand und Vertragspartner der Kfz-Versicherung war, machte ihn noch nicht zum Alleineigentümer des Pkw.
Problematisch war vorliegend jedoch, dass der Familienwagen nach dem Verkauf nicht mehr als Haushaltsgegenstand zur Verfügung stand. § 1568b BGB wäre daher eigentlich nicht anwendbar. Allerdings darf der vorzeitige Verkauf eines Haushaltsgegenstands durch den einen Ehegatten nicht dazu führen, dass die Eigentumsvermutung gemäß § 1568b BGB zugunsten des anderen Ehegatten entfällt. Da er ursprünglich zu 50 Prozent Miteigentümer des Wagens gewesen ist, kann er von seinem verkaufswütigen Noch-EhepartnerSchadenersatz verlangen. Da der Fahrzeugwert in etwa dem erlangten Kaufpreis von 12.000 Euro entsprach, konnte der Mann die Hälfte hiervon – also 6000 Euro – verlangen.
Fazit: Verkauft ein Ehegatte vor der Scheidung einen Haushaltsgegenstand ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.02.2016, Az.: 16 UF 195/15)