Kanzlei Neubehler
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Umgangsrecht - wie oft darf ich mein Kind sehen

 

 Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen, bedeutet das natürlich für einen Elternteil, dass er seinen Sprössling nicht regelmäßig sehen kann. Da der Kontakt mit beiden Elternteilen aber in der Regel seinem Wohl entspricht, steht dem Kind auch ein Umgangsrecht mit beiden zu, vgl. §§ 1626 III, 1684 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch); die Eltern sind dagegen nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern obendrein verpflichtet, § 1684 I Hs. 2 BGB, Art. 6 II 1 Grundgesetz. Fraglich ist jedoch, wann und wie oft sich Mutter bzw. Vater und Kind sehen dürfen, ob das Kind auch mal beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten darf und was passiert, wenn der andere Elternteil diesen Umgang zu unterbinden versucht?

Regelungen zum Umgangsrecht

 

In § 1684 BGB wird das Umgangsrecht zwar explizit genannt – eine ausdrückliche Regelung, wann, wie oft und wie lange ein Kind den von ihm getrennt lebenden Elternteil sehen kann, gibt es aber nicht. Schließlich sollen sich die Eltern selbst darum kümmern, eine geeignete Umgangsregelung zu finden. Nur wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann das Familiengericht angerufen werden. Übrigens: Das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind steht einem Elternteil auch dann zu, wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Dennoch gilt grundsätzlich, dass die Umgangszeiten hinter den Betreuungszeiten des Elternteils zurückbleiben, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat (OLG Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2012, Az.: 15 UF 314/11).

 

Besuche und Übernachtungen

Maßgeblich ist bei der Vereinbarung einer Umgangsregelung immer das Kindeswohl. So sind etwa das Alter und die Belastbarkeit des Kindes sowie die Stärke der Bindung an seine Bezugsperson und auch die Distanz der Wohnorte der beiden Elternteile zu berücksichtigen. Ist das Kind z. B. noch sehr klein, sollten seine Besuche beim umgangsberechtigen Elternteil kürzer, dafür aber häufiger sein. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine feste Umgangsregelung einer flexiblen vorzuziehen ist, da ein Kind klare Strukturen benötigt und ein regelmäßiger Kontakt eine Entfremdung vom Elternteil verhindert. Das Umgangsrecht umfasst aber nicht nur den persönlichen Kontakt, sondern unter anderem auch den per Telefon, E-Mail, Video-Messenger oder Brief.

 

Ob und wie oft ein Kind beim umgangsberechtigten Elternteil übernachten darf, ist ebenfalls einzelfallabhängig. So kann bereits ein Kleinkind bei z. B. dem Vater übernachten, wenn die beiden ein gutes und vertrautes Verhältnis zueinander haben. „Eingebürgert“ hat sich unter anderem die Umgangsregelung, dass ein schulpflichtiges Kind jedes zweite Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt – häufigere Kontakte sind ebenso möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die durch den Besuch des Kindes entstandenen Kosten – z. B. Fahrtkosten – in der Regel vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind.

Es kann immer passieren, dass das Kind einen Besuchstermin nicht wahrnehmen kann, weil es z. B. krank ist oder mit dem Elternteil in den Urlaub fährt, bei dem es lebt. Für einen solchen Fall sollten die Eltern rechtzeitig regeln, wann und unter welchen Voraussetzungen die ausgefallenen Termine nachzuholen sind. Dabei dürfen die Besuchstage aber nicht so gelegt werden, dass das Kind überfordert wird, z. B. weil alle Nachholtermine in eine Woche fallen.

 

Feiertage und Ferien

Der umgangsberechtigte Elternteil kann ferner verlangen, sein Kind an Feiertagen bzw. während der Schulferien zu sehen – die betreffende Zeit sollte in der Umgangsregelung bestimmt werden. So wäre es z. B. denkbar, dass das Kind Heiligabend bei der Mutter bleibt, während es am ersten Weihnachtsfeiertag den Vater besucht. Ferner ist es möglich, dass der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Sprössling in den Urlaub fährt. Dabei darf er selbst bestimmen, wohin die Reise gehen soll – die Bestimmung des Ferienorts gehört zum Umgangsrecht und steht damit nicht nur dem sorgeberechtigten Elternteil bzw. dem Elternteil zu, bei dem das Kind normalerweise lebt.

 

Ausschluss des Umgangsrechts

Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht nach § 1684 III BGB durch das Familiengericht ausgeschlossen werden. Das ist etwa bei einer drohenden Kindesentführung oder bei Gewalt gegen das Kind der Fall, nicht jedoch schon dann, wenn sich die Eltern ständig streiten oder wenn das Kind „keine Lust“ auf Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil hat. Nur ein nachhaltiger entgegenstehender Wille, den Vater/die Mutter nicht sehen zu wollen, kann unter Umständen zu einem Ausschluss des Umgangsrechts führen.

 

Der Umgangsboykott und seine Folgen

 

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss dem anderen Elternteil den Kontakt zum Kind nicht nur ermöglichen, sondern ihn auch fördern. Verweigert er jedoch den Kontakt zum Kind oder unterbindet ihn, z. B. indem er andere Termine am Besuchstag des Kindes vereinbart, verstößt der Elternteil gegen seine Pflicht nach § 1684 II BGB. Dieser Umgangsboykott kann diverse Folgen haben. Zunächst einmal kann sich der betreuungsberechtigte Elternteil schadensersatzpflichtig machen. So muss er z. B. den Reisepreis ersetzen, wenn er die Tür nicht aufmacht und so verhindert, dass der Sprössling zusammen mit dem umgangsberechtigten Elternteil die gebuchte Reise antreten kann. Ferner kann das Familiengericht etwa ein Ordnungsgeld verhängen, wenn der betreuungsberechtigte Elternteil gegen eine vom Gericht festgelegte Umgangsregelung verstößt. Des Weiteren riskiert er mit einem Umgangsboykott die Anordnung einer sog. Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB. Der Umgangspfleger kann die Herausgabe des Kindes verlangen, um dem Elternteil die Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu ermöglichen. Die Umgangspflegschaft ist jedoch zu befristen. Ferner kann ein Umgangsboykott dazu führen, dass der betreuungsberechtigte Elternteil seinen nachehelichen Unterhalt nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Das ist aber nur bei schwerwiegendem Fehlverhalten möglich, etwa wenn der Elternteil mit dem Kind absichtlich weit weg zieht, um einen Umgang mit dem anderen Elternteil zu vereiteln. Kein Fall des § 1579 Nr. 7 BGB liegt jedoch vor, wenn das Kind derart negativ beeinflusst wird, dass es sich gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil ablehnend verhält.

Helfen weder eine gerichtliche Umgangsregelung noch eine Umgangspflegschaft oder andere mildere Maßnahmen wie etwa eine Therapieauflage – wird also weiterhin der Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind unterbunden –, so kann das Familiengericht zumindest teilweise das Sorgerecht wegen fehlender Bindungstoleranz entziehen. Wie bereits geklärt, kommt der Sorgerechtsentzug aber nicht in Betracht, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil mit milderen Mitteln wieder zum Kontakt mit seinem Kind verholfen werden kann. Voraussetzung ist außerdem, dass aufgrund des Fehlverhaltens des betreuungsberechtigten Elternteils z. B. mit einer Entwicklungsstörung beim Kind zu rechnen ist bzw. ein Schaden bereits eingetreten, mithin eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen ist.

 

 

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Trennung: Darf ein Ehegatte das Familienauto verkaufen?

Nach der Trennung wird manchmal versucht, dem Noch-Ehegatten/der Noch-Ehegattin eins „auszuwischen“, indem sein/ihr Umgang mit den gemeinsamen Kindern boykottiert, das gemeinsame Konto geleert oder die Familienkutsche zum Billigpreis „verschleudert“ wird. Streit ist dabei vorprogrammiert, denn der benachteiligte Noch-Ehepartner wird sich so ein Verhalten wohl nicht gefallen lassen. So musste das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in diesem Zusammenhang entscheiden, ob sich eine Frau schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil sie das – während der Ehe erworbene – Familienfahrzeug eigenmächtig verkauft hat.

Mann verlangt Schadenersatz

Nach beinahe 20 Jahren Ehe trennte sich ein Paar. Während der Mann zusammen mit dem gemeinsamen Sohn in der Ehewohnung blieb, zog die Frau aus. Kurz vor Scheidung der Ehe verkaufte die Frau den Familienwagen für 12.000 Euro, um mit dem Erlös Schulden zu tilgen.

Als der Mann davon erfuhr, verlangte er gerichtlich Schadenersatz. Schließlich sei er Alleineigentümer des Fahrzeugs gewesen. Er habe als Halter in den Fahrzeugpapieren gestanden und auch die Versicherung sei auf seinen Namen gelaufen. Zwar hätten er und seine Frau damals zur Finanzierung des Kfz gemeinsam einen Kreditaufgenommen – zusätzlich aber auch seinen alten Wagen dafür in Zahlung gegeben und sein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro verwendet. Die Fahrzeugpapiere habe die Frau bei einem Besuch des Sohnes in der ehemals gemeinsamen Wohnung mitgehen lassen, ohne ihn darüber zu informieren.

Die Frau verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Der Wagen sei allein von ihr genutzt worden – ihr „Ex“ habe vielmehr zu geschäftlichen Zwecken stets einen Leasingwagen verwendet. Das Fahrzeug habe damit allein ihr zugestanden.

Miteigentum am Familienauto?

Das OLG Stuttgart verpflichtete die Frau gemäß § 823 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Zahlung von 6000 Euro Schadenersatz.

Zwar wird nach § 1006 BGB generell vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache deren Eigentümer ist – allerdings war die Vorschrift vorliegend nicht anzuwenden. Kommt es im Zusammenhang mit der Trennung bzw. Scheidung eines Ehepaars zum Streit über das Eigentum an beweglichen Sachen, wie z. B. Möbelstücken oder Autos, ist vielmehr § 1361a BGB bzw. § 1568b BGB einschlägig.

Nach § 1568b BGB gilt der Grundsatz, dass beide Ehegatten Miteigentum an den beweglichen Haushaltsgegenständen haben, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden. Das gilt auch, wenn nur ein Ehegatte den Haushaltsgegenstand erworben hat. Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass er zur gemeinsamen Lebensführung mit dem Ehepartner gekauft wurde. Behauptet ein Ehegatte, dass ihm eine Sache allein gehört, muss er das beweisen, ansonsten wird sie als gemeinsames Eigentum der (Noch-)Eheleute behandelt.

Vorliegend hatten die Beteiligten den Wagen noch während ihrer Ehe erworben, um ihn im Rahmen ihrer privaten Lebensführung – z. B. für Einkäufe oder Urlaubsfahrten – zu nutzen. Er wurde daher nicht nur von einem der Eheleute verwendet, sondern von beiden. Zwar stand dem Mann noch ein weiterer Wagen zur Verfügung – der wurde von ihm allerdings nur für geschäftliche Zwecke benötigt und spielte daher für die Familie keine Rolle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass der Pkw mit gemeinsamen finanziellen Mitteln erworben worden ist, etwa weil das Ehepaar unter anderem einen gemeinsamen Kredit aufgenommen hatte. Allein die Tatsache, dass der Ehemann als Halter in den Fahrzeugpapieren stand und Vertragspartner der Kfz-Versicherung war, machte ihn noch nicht zum Alleineigentümer des Pkw.

Problematisch war vorliegend jedoch, dass der Familienwagen nach dem Verkauf nicht mehr als Haushaltsgegenstand zur Verfügung stand. § 1568b BGB wäre daher eigentlich nicht anwendbar. Allerdings darf der vorzeitige Verkauf eines Haushaltsgegenstands durch den einen Ehegatten nicht dazu führen, dass die Eigentumsvermutung gemäß § 1568b BGB zugunsten des anderen Ehegatten entfällt. Da er ursprünglich zu 50 Prozent Miteigentümer des Wagens gewesen ist, kann er von seinem verkaufswütigen Noch-EhepartnerSchadenersatz verlangen. Da der Fahrzeugwert in etwa dem erlangten Kaufpreis von 12.000 Euro entsprach, konnte der Mann die Hälfte hiervon – also 6000 Euro – verlangen.

Fazit: Verkauft ein Ehegatte vor der Scheidung einen Haushaltsgegenstand ohne Zustimmung des anderen Ehegatten, macht er sich unter Umständen schadenersatzpflichtig.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 18.02.2016, Az.: 16 UF 195/15)

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